Rechtssatz RS0123814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123814
Entscheidungsdatum
11.06.2008
Rechtssatz
Das in §490 BGB geregelte außerordentliche Kündigungsrecht beim Darlehen soll die kurzfristige Lösung vom Vertrag ermöglichen, wenn typische Risken auftreten und das Bedürfnis besteht, Vermögensverluste und -einbußen zu ersparen. Tritt die Vermögensverschlechterung schon vor der Zuzählung der Kreditsumme ein bzw ist eine solche bloß mit einiger Wahrscheinlichkeit zu befürchten, ist dem Darlehensgeber eine Auszahlung „sehenden Auges", dass er diese vom Darlehensnehmer nicht mehr zurückerhalten wird, nicht zumutbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung schließt das Recht ein, bei Vorliegen der in §490 Abs 1 BGB genannten Voraussetzungen Kontoverfügungen nicht zuzulassen und somit weitere Teilauszahlungen (vorerst) zu verweigern. Der Darlehensgeber kann sich aber nicht auf eine Vermögensverschlechterung berufen, wenn er durch schuldhaftes Verhalten diesen Zustand maßgeblich herbeigeführt hat.Das in §490 BGB geregelte außerordentliche Kündigungsrecht beim Darlehen soll die kurzfristige Lösung vom Vertrag ermöglichen, wenn typische Risken auftreten und das Bedürfnis besteht, Vermögensverluste und -einbußen zu ersparen. Tritt die Vermögensverschlechterung schon vor der Zuzählung der Kreditsumme ein bzw ist eine solche bloß mit einiger Wahrscheinlichkeit zu befürchten, ist dem Darlehensgeber eine Auszahlung „sehenden Auges", dass er diese vom Darlehensnehmer nicht mehr zurückerhalten wird, nicht zumutbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung schließt das Recht ein, bei Vorliegen der in §490 Absatz eins, BGB genannten Voraussetzungen Kontoverfügungen nicht zuzulassen und somit weitere Teilauszahlungen (vorerst) zu verweigern. Der Darlehensgeber kann sich aber nicht auf eine Vermögensverschlechterung berufen, wenn er durch schuldhaftes Verhalten diesen Zustand maßgeblich herbeigeführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123814
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080611_OGH0002_0030OB00032_08I0000_001