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Rechtssatz RS0123814

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123814

Geschäftszahl

3Ob32/08i

Entscheidungsdatum

11.06.2008

Norm

BGB §242
BGB §490

Rechtssatz

Das in §490 BGB geregelte außerordentliche Kündigungsrecht beim Darlehen soll die kurzfristige Lösung vom Vertrag ermöglichen, wenn typische Risken auftreten und das Bedürfnis besteht, Vermögensverluste und -einbußen zu ersparen. Tritt die Vermögensverschlechterung schon vor der Zuzählung der Kreditsumme ein bzw ist eine solche bloß mit einiger Wahrscheinlichkeit zu befürchten, ist dem Darlehensgeber eine Auszahlung „sehenden Auges", dass er diese vom Darlehensnehmer nicht mehr zurückerhalten wird, nicht zumutbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung schließt das Recht ein, bei Vorliegen der in §490 Absatz eins, BGB genannten Voraussetzungen Kontoverfügungen nicht zuzulassen und somit weitere Teilauszahlungen (vorerst) zu verweigern. Der Darlehensgeber kann sich aber nicht auf eine Vermögensverschlechterung berufen, wenn er durch schuldhaftes Verhalten diesen Zustand maßgeblich herbeigeführt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 32/08i
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 32/08i

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123814

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20080611_OGH0002_0030OB00032_08I0000_001