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Rechtssatz RS0123815

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123815

Geschäftszahl

3Ob32/08i

Entscheidungsdatum

11.06.2008

Norm

BGB §490

Rechtssatz

Bei einem Sanierungsdarlehen übernimmt die kreditgebende Bank selbst das wirtschaftliche Risiko des Darlehensnehmers (mit). Dies kann ausdrücklich - etwa dadurch, dass das Kreditinstitut in einem Sanierungsplan oder im Darlehensvertrag den Sanierungszweck zum Inhalt des Rechtsgeschäfts macht - oder konkludent - dies jedoch nur dann, wenn aus dem Verhalten des Darlehensgebers eindeutig auf seinen Willen zur Mitwirkung bei der Sanierung im Sinn der Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos bei Scheitern des Unternehmenskonzepts geschlossen werden kann - vereinbart werden. Bei einem Sanierungsdarlehen ist das außerordentliche Kündigungsrecht nach §490 Absatz eins, BGB nur solange ausgeschlossen, wie die Sanierung planmäßig verläuft und der Kreditnehmer die von der Bank erteilten Auflagen erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 32/08i
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 32/08i

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123815

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20080611_OGH0002_0030OB00032_08I0000_002