Rechtssatz RS0123815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123815
Entscheidungsdatum
11.06.2008
Rechtssatz
Bei einem Sanierungsdarlehen übernimmt die kreditgebende Bank selbst das wirtschaftliche Risiko des Darlehensnehmers (mit). Dies kann ausdrücklich - etwa dadurch, dass das Kreditinstitut in einem Sanierungsplan oder im Darlehensvertrag den Sanierungszweck zum Inhalt des Rechtsgeschäfts macht - oder konkludent - dies jedoch nur dann, wenn aus dem Verhalten des Darlehensgebers eindeutig auf seinen Willen zur Mitwirkung bei der Sanierung im Sinn der Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos bei Scheitern des Unternehmenskonzepts geschlossen werden kann - vereinbart werden. Bei einem Sanierungsdarlehen ist das außerordentliche Kündigungsrecht nach §490 Abs 1 BGB nur solange ausgeschlossen, wie die Sanierung planmäßig verläuft und der Kreditnehmer die von der Bank erteilten Auflagen erfüllt.Bei einem Sanierungsdarlehen übernimmt die kreditgebende Bank selbst das wirtschaftliche Risiko des Darlehensnehmers (mit). Dies kann ausdrücklich - etwa dadurch, dass das Kreditinstitut in einem Sanierungsplan oder im Darlehensvertrag den Sanierungszweck zum Inhalt des Rechtsgeschäfts macht - oder konkludent - dies jedoch nur dann, wenn aus dem Verhalten des Darlehensgebers eindeutig auf seinen Willen zur Mitwirkung bei der Sanierung im Sinn der Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos bei Scheitern des Unternehmenskonzepts geschlossen werden kann - vereinbart werden. Bei einem Sanierungsdarlehen ist das außerordentliche Kündigungsrecht nach §490 Absatz eins, BGB nur solange ausgeschlossen, wie die Sanierung planmäßig verläuft und der Kreditnehmer die von der Bank erteilten Auflagen erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123815
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080611_OGH0002_0030OB00032_08I0000_002