Rechtssatz RS0123824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123824
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Rechtssatz
Nach § 5c Abs 2 KSchG ist die Information in einer „dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise" zu erteilen. Dafür ist maßgebend, auf welche Weise der Vertrag geschlossen werden soll.Nach Paragraph 5 c, Absatz 2, KSchG ist die Information in einer „dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise" zu erteilen. Dafür ist maßgebend, auf welche Weise der Vertrag geschlossen werden soll.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 57/08y
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
Beisatz: Ist für den Vertragsabschlussausschließlich der Postweg vorgesehen, so kann vom Verbraucher nicht verlangt werden, dass er sich die in § 5c Abs 1 Z 1 KSchG genannten Informationen zuvor über das Internet beschafft. Die Informationen müssen daher bereits in der auf den Vertragsabschluss gerichteten Papierwerbung enthalten sein. (T1); Veröff: SZ 2008/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123824
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20080708_OGH0002_0040OB00057_08Y0000_004