Rechtssatz RS0123830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123830
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
Die Auffassung, eine allenfalls als Beihilfe im Sinn des Art 87 EG zu wertende unmittelbare oder mittelbare Zuwendung sei nach dem Gemeinschaftsrecht solange als zulässig zu beurteilen, als die bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft am 1. Jänner1995 gewährte Zuwendung nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, ist mit gutem Grund vertretbar und steht damit einem Verstoß gegen § 1 UWG entgegen.Die Auffassung, eine allenfalls als Beihilfe im Sinn des Artikel 87, EG zu wertende unmittelbare oder mittelbare Zuwendung sei nach dem Gemeinschaftsrecht solange als zulässig zu beurteilen, als die bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft am 1. Jänner1995 gewährte Zuwendung nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, ist mit gutem Grund vertretbar und steht damit einem Verstoß gegen Paragraph eins, UWG entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123830
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20080610_OGH0002_0040OB00041_08W0000_004