Rechtssatz RS0123841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123841
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Norm
MuttSchG §15h
MuttSchG §15i
MuttSchG §15j
Rechtssatz
Ein nur mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutzgesetz führt trotz des Schriftlichkeitsgebots des § 15j MuttSchG dennoch zum Kündigungsschutz, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann.Ein nur mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutzgesetz führt trotz des Schriftlichkeitsgebots des Paragraph 15 j, MuttSchG dennoch zum Kündigungsschutz, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 80/07s
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 80/07s
- 9 ObA 80/10w
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 80/10w
- 8 ObA 93/11a
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 93/11a
- 8 ObA 15/12g
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 ObA 15/12g
Auch
- 9 ObA 158/16z
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 158/16z
Beisatz: Hier: Mündliche Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung von wöchentlich 38 auf 24 Stunden, nachdem bereits eine Teilzeitbeschäftigung von wöchentlich 24 Stunden bestand. (T1)
Beisatz: Dem Umstand, dass das Ausmaß der Arbeitszeit der Dienstnehmerin bereits vor der zweiten Teilzeitbeschäftigung wöchentlich 24 Stunden betrug, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil auch die zweite Vereinbarung nur der Ermöglichung einer kinderbetreuungsbedingten Teilzeitbeschäftigung ‑ gleich ob diese zur Gänze oder nur zum Teil dem MSchG unterlag ‑ diente, ohne dass dadurch das Ausmaß der eigentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin (38 Stunden‑Woche) in Frage gestellt worden wäre. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123841
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20080820_OGH0002_009OBA00080_07S0000_001