Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0123855×

Rechtssatz RS0123855

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123855

Geschäftszahl

8ObS8/08x

Entscheidungsdatum

10.07.2008

Rechtssatz

Der Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zählt weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 8/08x
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 8/08x
    Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger Insolvenzausfallgeld ausschließlich für die Kosten eines Passivprozesses, in dem der Arbeitgeber auf Rückersatz von Ausbildungskosten geklagt hatte. Mag auch ein derartiger Anspruch seine Wurzeln im Arbeitsverhältnis haben, handelt es sich doch jedenfalls um eine Forderung des Arbeitgebers, die schon begrifflich nicht nach §1 Abs 2 Z 1-3 IESG gesichert sein kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123855

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20080710_OGH0002_008OBS00008_08X0000_001