Rechtssatz RS0123855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123855
Entscheidungsdatum
10.07.2008
Rechtssatz
Der Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zählt weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis Z 3 IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG.Der Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zählt weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 8/08x
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 8/08x
Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger Insolvenzausfallgeld ausschließlich für die Kosten eines Passivprozesses, in dem der Arbeitgeber auf Rückersatz von Ausbildungskosten geklagt hatte. Mag auch ein derartiger Anspruch seine Wurzeln im Arbeitsverhältnis haben, handelt es sich doch jedenfalls um eine Forderung des Arbeitgebers, die schon begrifflich nicht nach §1 Abs 2 Z 1-3 IESG gesichert sein kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123855
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080710_OGH0002_008OBS00008_08X0000_001