Rechtssatz RS0123910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123910
Entscheidungsdatum
19.06.2008
Rechtssatz
Verfolgt der Täter die Absicht, dieses durch fortlaufende Tathandlungen verwirklichte Delikt in der Weise zu wiederholen, dass er mittels eines vom Additionsvorsatz umfassten Kleinhandels mehrfach ein die Grenzmenge infolge Zusammenrechnung übersteigendes Suchtgiftquantum erzeugt, ein- oder ausführt, einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, so handelt er bei Intention auf eine fortlaufende Einnahme (§ 70 StGB) gewerbsmäßig nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG.Verfolgt der Täter die Absicht, dieses durch fortlaufende Tathandlungen verwirklichte Delikt in der Weise zu wiederholen, dass er mittels eines vom Additionsvorsatz umfassten Kleinhandels mehrfach ein die Grenzmenge infolge Zusammenrechnung übersteigendes Suchtgiftquantum erzeugt, ein- oder ausführt, einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, so handelt er bei Intention auf eine fortlaufende Einnahme (Paragraph 70, StGB) gewerbsmäßig nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123910
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_20080515_OGH0002_0120OS00048_08P0000_003