Rechtssatz RS0123911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123911
Entscheidungsdatum
19.09.2017
Rechtssatz
Jedes die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantum genügt dem Erfordernis des § 28a Abs 1 SMG. Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG. Die weiterhin mögliche gedankliche Abtrennung erfolgt aber nicht - wie auf der Basis des SMG aF - nach Erreichen der Grenzmenge, sondern ab Überschreiten derselben.Jedes die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantum genügt dem Erfordernis des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. Die weiterhin mögliche gedankliche Abtrennung erfolgt aber nicht - wie auf der Basis des SMG aF - nach Erreichen der Grenzmenge, sondern ab Überschreiten derselben.
Entscheidungstexte
- 12 Os 48/08p
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 48/08p
Beisatz: Damit wird allerdings die bislang nach alter Rechtslage notwendige Berücksichtigung der sogenannten Restmenge nach gedanklicher Abtrennung einer (bisherigen) großen Menge (im Sinn des § 28 Abs 6 SMG aF) hinfällig. Denn bis zum Überschreiten der nächsten Grenzmenge entspricht jedes über der Grenzmenge liegende Mehr an Suchtgift - ungeachtet des konkreten Ausmaßes der Überschreitung - der im § 28a Abs 1 SMG definierten Menge. (T1)
- 12 Os 73/08i
Entscheidungstext OGH 19.06.2008 12 Os 73/08i
Auch
- 12 Os 47/09t
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 12 Os 47/09t
nur: Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG. Die weiterhin mögliche gedankliche Abtrennung erfolgt aber nicht - wie auf der Basis des SMG aF - nach Erreichen der Grenzmenge, sondern ab Überschreiten derselben. (T2)
Beis wie T1
- 12 Os 57/12t
Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 57/12t
Auch
- 11 Os 75/12g
Entscheidungstext OGH 21.08.2012 11 Os 75/12g
Auch; nur: Jedes die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantum genügt dem Erfordernis des § 28a Abs 1 SMG. Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG. (T3)
- 12 Os 148/12z
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 12 Os 148/12z
nur: Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG. (T4)
- 15 Os 174/13x
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 15 Os 174/13x
Auch
- 12 Os 162/15p
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 12 Os 162/15p
Auch
- 13 Os 50/16a
Entscheidungstext OGH 16.12.2016 13 Os 50/16a
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 15 Os 103/17m
Entscheidungstext OGH 19.09.2017 15 Os 103/17m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123911
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Dokumentnummer
JJR_20080515_OGH0002_0120OS00048_08P0000_004