Rechtssatz RS0123913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123913
Entscheidungsdatum
14.07.2009
Rechtssatz
Wird das Begehren nach § 1 UWG sowohl auf einen Verstoß gegen eine (andere) generelle Norm als auch auf einen Wettbewerbsvorsprung durch Anwendung einer ausdrücklich missbilligten Geschäftspraktik gestützt, so kann die einstweilige Verfügung schon dann erlassen werden, wenn der Anspruch nach einer der beiden - einander nicht ausschließenden - Rechtsgrundlagen begründet ist. Eine kumulative Prüfung ist nicht erforderlich.Wird das Begehren nach Paragraph eins, UWG sowohl auf einen Verstoß gegen eine (andere) generelle Norm als auch auf einen Wettbewerbsvorsprung durch Anwendung einer ausdrücklich missbilligten Geschäftspraktik gestützt, so kann die einstweilige Verfügung schon dann erlassen werden, wenn der Anspruch nach einer der beiden - einander nicht ausschließenden - Rechtsgrundlagen begründet ist. Eine kumulative Prüfung ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123913
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20080708_OGH0002_0040OB00113_08H0000_001