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Rechtssatz RS0123913

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123913

Geschäftszahl

4Ob113/08h; 4Ob62/09k

Entscheidungsdatum

14.07.2009

Rechtssatz

Wird das Begehren nach Paragraph eins, UWG sowohl auf einen Verstoß gegen eine (andere) generelle Norm als auch auf einen Wettbewerbsvorsprung durch Anwendung einer ausdrücklich missbilligten Geschäftspraktik gestützt, so kann die einstweilige Verfügung schon dann erlassen werden, wenn der Anspruch nach einer der beiden - einander nicht ausschließenden - Rechtsgrundlagen begründet ist. Eine kumulative Prüfung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123913

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20080708_OGH0002_0040OB00113_08H0000_001