Rechtssatz RS0123928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123928
Geschäftszahl
12Os35/08a (12Os61/08z)
Entscheidungsdatum
15.05.2008
Rechtssatz
Nach §41 Abs 1 GebAG kann gegen jeden Beschluss, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erhoben werden.Nach §41 Absatz eins, GebAG kann gegen jeden Beschluss, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erhoben werden.
Entscheidungstexte
- 12 Os 35/08a
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 35/08a
Beisatz: Hier: Bestimmung der Sachverständigengebühren durch das Landesgericht. Für die Erledigung der Beschwerde wäre das Oberlandesgericht und nicht der in den Fällen der §§ 31 Abs 5 und 516 Abs 2 StPO zur Entscheidung berufene landesgerichtliche Senat von drei Richtern zuständig gewesen. (T1); Beisatz: Der Rechtszug an den übergeordneten Gerichtshof blieb auch von der Novellierung des Gebührenanspruchsgesetzes durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz - BRÄG2008, BGBl I 2007/111, unberührt, wobei die §§ 40 Abs 1 und 41 Abs 1 GebAG in der nunmehr geltenden Fassung gemäß ArtXVII §19 BRÄG 2008 ohnedies erst auf Entscheidungen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2007 ergangen sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123928
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20080515_OGH0002_0120OS00035_08A0000_001