Rechtssatz RS0123946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123946
Entscheidungsdatum
07.08.2008
Rechtssatz
Gegenstand des Vergaberechts sind Beschaffungsvorgänge des Staates im weitesten Sinn. Es muss eine „Einkaufssituation" vorliegen, in der die öffentliche Hand als Nachfrager auftritt. Kein Beschaffungsvorgang und keine „Einkaufssituation" in diesem Sinn kann angenommen werden, wenn das Schwergewicht eines Vertrags auf der Erzielung von Einnahmen für den Bund liegt. Veräußerungsgeschäfte, durch die der Staat nur eine Einnahmequelle auftun möchte, sind demnach vom Vergaberecht grundsätzlich nicht erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123946
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20080807_OGH0002_0060OB00146_08A0000_001