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Rechtssatz RS0123946

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123946

Geschäftszahl

6Ob146/08a

Entscheidungsdatum

07.08.2008

Rechtssatz

Gegenstand des Vergaberechts sind Beschaffungsvorgänge des Staates im weitesten Sinn. Es muss eine „Einkaufssituation" vorliegen, in der die öffentliche Hand als Nachfrager auftritt. Kein Beschaffungsvorgang und keine „Einkaufssituation" in diesem Sinn kann angenommen werden, wenn das Schwergewicht eines Vertrags auf der Erzielung von Einnahmen für den Bund liegt. Veräußerungsgeschäfte, durch die der Staat nur eine Einnahmequelle auftun möchte, sind demnach vom Vergaberecht grundsätzlich nicht erfasst.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 146/08a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 146/08a
    Beisatz: Hier: Dies gilt auch für Verwertungen von Liegenschaften gemäß § 24 BundesbahnG durch eine Maklerin. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123946

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

JJR_20080807_OGH0002_0060OB00146_08A0000_001