Rechtssatz RS0123951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123951
Entscheidungsdatum
09.07.2008
Rechtssatz
Die im AÜG nicht geregelte Subüberlassung ist zulässig. Der (Erst-)Überlasser haftet dem überlassenen Arbeitnehmer auch dann für das gesamte, beim tatsächlichen Beschäftiger zustehende Entgelt, wenn ihm die Subüberlassung und der dadurch begründete höhere Entgeltanspruch nicht bekannt war.
Schlagworte
Kettenverleih, Zwischenverleih, Mehrfachverleih
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123951
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20080709_OGH0002_009OBA00091_07H0000_001