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Rechtssatz RS0123954

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123954

Geschäftszahl

9ObA91/07h

Entscheidungsdatum

09.07.2008

Norm

KollV für Arbeitskräfteüberlassung AbschnXIX Z2

Rechtssatz

Die in Abschnitt römisch neunzehn Ziffer 2, genannten Ansprüche haben gemeinsam, dass sie typischerweise einzeln verrechnet werden. Ob zum Beispiel Überstunden, und wenn, in genau welchem Ausmaß, geleistet wurden und ob sie angeordnet waren, welche Arbeiten mit besonderem Schmutz, mit Erschwernis oder Gefahr verbunden waren, kann schon nach relativ kurzen Zeiträumen nur sehr schwer mit Sicherheit festgestellt und nötigenfalls unter Beweis gestellt werden. Gleiches gilt für Reiserechnungen. In diesen Fällen soll daher der Anspruch gegebenenfalls kurzfristig und schriftlich erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 91/07h
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 91/07h
    Bem: So bereits 9 ObA 123/06p. (T1); Veröff: SZ 2008/100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123954

Im RIS seit

08.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Dokumentnummer

JJR_20080709_OGH0002_009OBA00091_07H0000_004