Rechtssatz RS0123954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123954
Entscheidungsdatum
09.07.2008
Norm
KollV für Arbeitskräfteüberlassung AbschnXIX Z2
Rechtssatz
Die in Abschnitt XIX Z 2 genannten Ansprüche haben gemeinsam, dass sie typischerweise einzeln verrechnet werden. Ob zum Beispiel Überstunden, und wenn, in genau welchem Ausmaß, geleistet wurden und ob sie angeordnet waren, welche Arbeiten mit besonderem Schmutz, mit Erschwernis oder Gefahr verbunden waren, kann schon nach relativ kurzen Zeiträumen nur sehr schwer mit Sicherheit festgestellt und nötigenfalls unter Beweis gestellt werden. Gleiches gilt für Reiserechnungen. In diesen Fällen soll daher der Anspruch gegebenenfalls kurzfristig und schriftlich erhoben werden.Die in Abschnitt römisch neunzehn Ziffer 2, genannten Ansprüche haben gemeinsam, dass sie typischerweise einzeln verrechnet werden. Ob zum Beispiel Überstunden, und wenn, in genau welchem Ausmaß, geleistet wurden und ob sie angeordnet waren, welche Arbeiten mit besonderem Schmutz, mit Erschwernis oder Gefahr verbunden waren, kann schon nach relativ kurzen Zeiträumen nur sehr schwer mit Sicherheit festgestellt und nötigenfalls unter Beweis gestellt werden. Gleiches gilt für Reiserechnungen. In diesen Fällen soll daher der Anspruch gegebenenfalls kurzfristig und schriftlich erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123954
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20080709_OGH0002_009OBA00091_07H0000_004