Rechtssatz RS0123955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123955
Entscheidungsdatum
09.07.2008
Rechtssatz
Unter „Subüberlassung" versteht man die Überlassung an einen „Beschäftiger", der die Arbeitskraft nicht (direkt) in seinem eigenen Betrieb einsetzt, sondern an einen zweiten Beschäftiger weiterüberlässt, bei dem die Arbeitskraft tatsächlich ihre Arbeitsleistungen verrichtet.
Schlagworte
Kettenverleih, Zwischenverleih, Mehrfachverleih
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123955
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20080709_OGH0002_009OBA00091_07H0000_005