Rechtssatz RS0123980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123980
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Der beschreibende Charakter eines Wortes oder einer Wortfolge für bestimmte Dienstleistungen kann nicht aus der häufigen Verwendung abgeleitet werden, wenn es sich dabei um eine Werbeaussage handelt, die die Inanspruchnahme der Dienstleistung zwar empfehlenswert erscheinen lässt, zu deren Art oder Beschaffenheit aber keine Angabe enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123980
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20080826_OGH0002_0170OB00027_08G0000_003