Rechtssatz RS0123981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123981
Entscheidungsdatum
25.08.2022
Rechtssatz
Die Leistungsfrist des § 409 ZPO ist eine dem Verurteilten vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung, die jedoch nicht ex lege eintritt. Vielmehr gebietet das Gesetz dem Richter, im Urteil eine Leistungsfrist auszusprechen; ohne derartigen richterlichen Ausspruch wird hingegen keine „gesetzliche Exekutionsstundung" wirksam. Urteile, die keinen Ausspruch über eine Leistungsfrist enthalten, sind somit sofort vollstreckbar.Die Leistungsfrist des Paragraph 409, ZPO ist eine dem Verurteilten vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung, die jedoch nicht ex lege eintritt. Vielmehr gebietet das Gesetz dem Richter, im Urteil eine Leistungsfrist auszusprechen; ohne derartigen richterlichen Ausspruch wird hingegen keine „gesetzliche Exekutionsstundung" wirksam. Urteile, die keinen Ausspruch über eine Leistungsfrist enthalten, sind somit sofort vollstreckbar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 123/08v
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 123/08v
- 9 Ob 82/17z
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
nur: Die Leistungsfrist des § 409 ZPO ist eine dem Beklagten vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung. (T1)
- 5 Ob 175/21b
Entscheidungstext OGH 25.08.2022 5 Ob 175/21b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123981
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20080807_OGH0002_0060OB00123_08V0000_001