Rechtssatz RS0123982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123982
Entscheidungsdatum
22.04.2022
Norm
ABGB §1425 I
G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2
VerwEinzG §2
Rechtssatz
Auf den Erlag durch das Strafgericht ist § 1425 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern das Strafgericht auftritt. § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des § 1425 ABGB. Seine Voraussetzungen müssen daher - von der Person des Erlegers abgesehen - auch im Fall strafgerichtlicher Verwahrnisse vorliegen.Auf den Erlag durch das Strafgericht ist Paragraph 1425, ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern das Strafgericht auftritt. Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des Paragraph 1425, ABGB. Seine Voraussetzungen müssen daher - von der Person des Erlegers abgesehen - auch im Fall strafgerichtlicher Verwahrnisse vorliegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 105/08x
Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 105/08x
Beisatz: Hier: Ablehnung der vom Strafgericht begehrten Hinterlegung eines im Eigentum einer im Firmenbuch gelöschten GmbH stehenden Kraftfahrzeugs. (T1)
Beisatz: Ist ein Übernahmsberechtigter leicht auffindbar, so liegt kein Grund vor, der einen Gerichtserlag im Sinn des § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, in Verbindung mit § 1425 ABGB rechtfertigen könnte. Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn durch Bestellung eines Nachtragsliquidators Abhilfe geschaffen werden kann. (T2)
- 8 Ob 75/16m
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 75/16m
Bem.: § 2 VerwEinzG. (T3)
Beisatz: Es genügt das Vorliegen eines Prätendentenstreits, also das Vorhandensein mehrerer Prätendenten, die Eigentums-, Besitz- oder Detentionsansprüche erheben. (T4)
- 2 Ob 46/16b
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 46/16b
Beisatz: Nunmehr § 2 VerwEinzG. (T5); Veröff: SZ 2017/22
- 4 Ob 67/22i
Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 67/22i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123982
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20080707_OGH0002_0060OB00105_08X0000_001