Rechtssatz RS0123988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123988
Entscheidungsdatum
15.09.2021
Norm
ABGB §914 IIIh
AUB 99 Z2.1.2.2.3
AUB 99 Z3
Rechtssatz
Erfüllt ein Kürzungstatbestand nach Ziffer 3 AUB 99 auch den Tatbestand der Vorinvalidität im Sinn von Ziffer 2.1.2.2.3 AUB 99, so ist der Abzug nach der zuletzt genannten Bestimmung vorrangig. Es ist daher zunächst die Gesamtinvalidität festzustellen, von ihr der Grad der Vorinvalidität abzuziehen und von den verbleibenden Invaliditätsgraden die Leistung zu errechnen. Diese ist sodann nach Ziffer 3 AUB 99 entsprechend dem Mitwirkungsanteil einer Krankheit oder eines Gebrechens zu kürzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123988
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20080702_OGH0002_0070OB00120_08K0000_001