Rechtssatz RS0123989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123989
Entscheidungsdatum
02.07.2008
Norm
AUB99 Z7.2
AUB 99 Z7.3
VersVG §6 Abs3
VersVG §34
Rechtssatz
Auch wenn sich der Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung, also freiwillig einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des Versicherers unterzieht, hat er dessen Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und auch sonstige vom Vertrauensarzt geforderte Auskünfte und Aufklärungen in Form von gewissen Übungen und Demonstrationen wahrheitsgemäß zu geben und ist auch zur Unterlassung von Aggravationen verpflichtet. Ein in Form von Aggravationen bewusst wahrheitswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers bei einer solchen Untersuchung ist daher als Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls im Sinn des letzten Halbsatzes der Ziffer7.2 AUB 99 anzusehen, die nach Maßgabe der Ziffer 8 AUB99, die im Wesentlichen §6 Abs3 VersVG entspricht, zur Leistungsfreiheit führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123989
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20080702_OGH0002_0070OB00120_08K0000_002