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Rechtssatz RS0123989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123989

Geschäftszahl

7Ob120/08k

Entscheidungsdatum

02.07.2008

Norm

AUB99 Z7.2
AUB 99 Z7.3
VersVG §6 Abs3
VersVG §34

Rechtssatz

Auch wenn sich der Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung, also freiwillig einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des Versicherers unterzieht, hat er dessen Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und auch sonstige vom Vertrauensarzt geforderte Auskünfte und Aufklärungen in Form von gewissen Übungen und Demonstrationen wahrheitsgemäß zu geben und ist auch zur Unterlassung von Aggravationen verpflichtet. Ein in Form von Aggravationen bewusst wahrheitswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers bei einer solchen Untersuchung ist daher als Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls im Sinn des letzten Halbsatzes der Ziffer7.2 AUB 99 anzusehen, die nach Maßgabe der Ziffer 8 AUB99, die im Wesentlichen §6 Abs3 VersVG entspricht, zur Leistungsfreiheit führen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123989

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008

Dokumentnummer

JJR_20080702_OGH0002_0070OB00120_08K0000_002