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Rechtssatz RS0123995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123995

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Norm

ZPO §581 Abs1
UWG allg

Rechtssatz

Ist eine Schiedsvereinbarung in einem Vertrag auf „alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung" beschränkt, so erfasst sie nicht außervertragliche Ansprüche auf rein wettbewerbs- und lauterkeitsrechtlicher Ebene, die mit Ansprüchen aus dem Vertrag zwar noch in einem weiten, funktionell indes nur noch illustrativen Sinnzusammenhang stehen. Ein bloß illustrativer Sinnzusammenhang von Ansprüchen aus dem Vertrag mit außervertraglichen Ansprüchen ist somit nicht mehr als einheitlicher Lebensvorgang zu beurteilen, innerhalb dessen eine auf Ansprüche aus dem Vertrag beschränkte Schiedsvereinbarung auch rein außervertragliche Ansprüche erfassen könnte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 80/08f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 80/08f
    Veröff: SZ 2008/112
  • 6 Ob 178/17w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 178/17w
    Vgl auch
  • 18 OCg 6/20m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 18 OCg 6/20m
    Vgl aber; Beisatz: Schiedskläger stützt sich auf den Vorwurf, dass sich der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung in den vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestiert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123995

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0040OB00080_08F0000_001