Rechtssatz RS0123996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123996
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Schiedsvereinbarungen, die für „alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten" geschlossen wurden, gelten auch für Schadenersatzansprüche wegen einer behaupteten Vertragsverletzung, für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder für deliktische Ansprüche, insoweit das (konkret) schädigende Verhalten und eine bestimmte Vertragsverletzung einen einheitlichen Lebensvorgang bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123996
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
JJR_20080826_OGH0002_0040OB00080_08F0000_002