Rechtssatz RS0124005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124005
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Dem Urhebervertragsrecht wohnt die Tendenz inne, dem Urheber die Chance zu geben, an den wirtschaftlichen Früchten, die aus der Nutzung seines Werks gezogen werden, tunlichst teilzuhaben und darüber hinaus jede ins Gewicht fallende Nutzung kontrollieren zu können, zumindest aber ein angemessenes Entgelt für sie zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124005
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20080826_OGH0002_0040OB00111_08I0000_002