Rechtssatz RS0124015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124015
Entscheidungsdatum
05.08.2008
Rechtssatz
Wurde der Anschuldigungsbeweis auf mehrere Beweismittel gestützt, die jeweils für sich alleine bereits die eine Unzuständigkeit des Schöffengerichts begründende Verdachtslage rechtfertigen, ist die zusätzliche Heranziehung eines für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismittels kein Grund, den Anschuldigungsbeweis im Sinn des § 212 Z 2 und 3 StPO in Frage zu stellen.Wurde der Anschuldigungsbeweis auf mehrere Beweismittel gestützt, die jeweils für sich alleine bereits die eine Unzuständigkeit des Schöffengerichts begründende Verdachtslage rechtfertigen, ist die zusätzliche Heranziehung eines für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismittels kein Grund, den Anschuldigungsbeweis im Sinn des Paragraph 212, Ziffer 2 und 3 StPO in Frage zu stellen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 63/08h
Entscheidungstext OGH 05.08.2008 14 Os 63/08h
Bem: Siehe auch RS0124012, RS0124013 und RS0124014. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124015
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_20080805_OGH0002_0140OS00063_08H0000_004