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Rechtssatz RS0124027

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124027

Geschäftszahl

14Os94/08t; 15Os149/10s

Entscheidungsdatum

15.12.2010

Rechtssatz

Schon weil - bei gleich gebliebener Strafdrohung - der Unterschied zwischen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF - abgesehen von der hier nicht relevanten Ergänzung um die Tathandlung des Anbietens - bloß darin begründet liegt, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF)" erzeugte, einführte, ausführte oder in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer die Tat in Bezug auf „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" begeht, ist im Falle einer diesen Tatbeständen zu subsumierenden Handlung die alte Rechtslage nicht günstiger, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung, wonach ein Täter auch bei mehrfachem Überschreiten der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG insgesamt nur ein Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG verwirklichen könne, nicht anzuschließen vermag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124027

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0140OS00094_08T0000_002