Rechtssatz RS0124033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124033
Entscheidungsdatum
15.04.2009
Rechtssatz
Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO darstellen.Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO darstellen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 120/08y
Entscheidungstext OGH 11.09.2008 15 Os 120/08y
- 15 Os 14/09m
Entscheidungstext OGH 15.04.2009 15 Os 14/09m
Vgl; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit zum selben Gericht sowie dienstlicher Kontakt aufgrund Dolmetschertätigkeit sind für sich allein keinesfalls geeignet, die volle Unbefangenheit der Berufsrichter aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu setzen; um die relevante Eignung zu erhalten, müssten noch andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen könnten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124033
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20080911_OGH0002_0150OS00120_08Y0000_001