Rechtssatz RS0124035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124035
Geschäftszahl
16Ok10/08 (16Ok11/08); 16Ok6/13
Entscheidungsdatum
07.10.2013
Rechtssatz
Das Kartellgesetz sieht nicht vor, dass die Rahmengebühr zu kürzen wäre, wenn sich der Antrag nur auf einen räumlich begrenzten Markt bezieht. Die räumliche Ausdehnung des vom Antrag betroffenen Markts ist vielmehr beim Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124035
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013
Dokumentnummer
JJR_20081008_OGH0002_0160OK00010_0800000_002