Rechtssatz RS0124042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124042
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Norm
B-VG Art50 Abs2
TRIPS-Abk Art4
TRIPS-Abk Art27
TRIPS-Abk Art70
Rechtssatz
Das TRIPS-Abk als gemischtes Übereinkommen ist zwar nicht unmittelbar anzuwenden, soweit es sich auf Materien bezieht, in denen die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat. Hat hingegen die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt, so schließt es das Gemeinschaftsrecht nicht aus, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Anwendung einzelner Vorschriften des TRIPS-Abk vorsieht. Das gilt insbesondere für den Bereich des Patentrechts.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 18/08h
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 18/08h
Beisatz: Hier: Unmittelbare Anwendbarkeit für die Artikel 27 und 70 in Österreich bejaht. (T1); Veröff: SZ 2008/119
- 17 Ob 31/09x
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 17 Ob 31/09x
Auch; nur: Das TRIPS-Abk als gemischtes Übereinkommen ist zwar nicht unmittelbar anzuwenden, soweit es sich auf Materien bezieht, in denen die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat. Hat hingegen die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt, so schließt es das Gemeinschaftsrecht nicht aus, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Anwendung einzelner Vorschriften des TRIPS-Abk vorsieht. (T2); Veröff: SZ 2010/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124042
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20080826_OGH0002_0170OB00018_08H0000_003