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Rechtssatz RS0124042×

Rechtssatz RS0124042

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124042

Geschäftszahl

17Ob18/08h; 17Ob31/09x

Entscheidungsdatum

19.01.2010

Norm

B-VG Art50 Abs2
TRIPS-Abk Art4
TRIPS-Abk Art27
TRIPS-Abk Art70

Rechtssatz

Das TRIPS-Abk als gemischtes Übereinkommen ist zwar nicht unmittelbar anzuwenden, soweit es sich auf Materien bezieht, in denen die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat. Hat hingegen die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt, so schließt es das Gemeinschaftsrecht nicht aus, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Anwendung einzelner Vorschriften des TRIPS-Abk vorsieht. Das gilt insbesondere für den Bereich des Patentrechts.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 18/08h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 18/08h
    Beisatz: Hier: Unmittelbare Anwendbarkeit für die Artikel 27 und 70 in Österreich bejaht. (T1); Veröff: SZ 2008/119
  • 17 Ob 31/09x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 17 Ob 31/09x
    Auch; nur: Das TRIPS-Abk als gemischtes Übereinkommen ist zwar nicht unmittelbar anzuwenden, soweit es sich auf Materien bezieht, in denen die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat. Hat hingegen die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt, so schließt es das Gemeinschaftsrecht nicht aus, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Anwendung einzelner Vorschriften des TRIPS-Abk vorsieht. (T2); Veröff: SZ 2010/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124042

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0170OB00018_08H0000_003