Rechtssatz RS0124057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124057
Entscheidungsdatum
21.10.2008
Rechtssatz
Bei der Umschreibung der strafbaren Handlungen, auf deren Begehung eine kriminelle Organisation im Sinn des § 278a StGB ausgerichtet sein muss, hat der Gesetzgeber bewusst von einem festen Deliktskatalog Abstand genommen und statt dessen allgemein auf schwerwiegende Straftaten der im § 278a Z 1 StGB bezeichneten Art abgestellt. Eine Beschränkung auf die „organisierte Kriminalität im Bereich des Drogenhandels, des Terrorismus und ähnlicher Auswüchse grenzüberschreitender Delinquenz" findet im Gesetz keine Deckung.Bei der Umschreibung der strafbaren Handlungen, auf deren Begehung eine kriminelle Organisation im Sinn des Paragraph 278 a, StGB ausgerichtet sein muss, hat der Gesetzgeber bewusst von einem festen Deliktskatalog Abstand genommen und statt dessen allgemein auf schwerwiegende Straftaten der im Paragraph 278 a, Ziffer eins, StGB bezeichneten Art abgestellt. Eine Beschränkung auf die „organisierte Kriminalität im Bereich des Drogenhandels, des Terrorismus und ähnlicher Auswüchse grenzüberschreitender Delinquenz" findet im Gesetz keine Deckung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 116/08k
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 15 Os 116/08k
Beisatz: Eine Sachbeschädigung mit einem 3.000 Euro übersteigenden Schaden (§ 126 Abs 1 Z 7 StGB) ist eine schwerwiegende das Vermögen bedrohende strafbare Handlung im Sinn des § 278a StGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124057
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20081021_OGH0002_0150OS00116_08K0000_001