Rechtssatz RS0124058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124058
Entscheidungsdatum
21.10.2008
Rechtssatz
Für das Tatbestandsmerkmal des Anstrebens eines erheblichen Einflusses auf Politik oder Wirtschaft im Sinn des § 278a StGB genügt die beabsichtigte erhebliche Einflussnahme auf einzelne Zweige der Wirtschaft, wobei zwar die Beeinflussung einzelner Unternehmer in der Regel nicht ausreicht, die „Wirtschaft als Ganzes" jedoch nicht betroffen sein muss.Für das Tatbestandsmerkmal des Anstrebens eines erheblichen Einflusses auf Politik oder Wirtschaft im Sinn des Paragraph 278 a, StGB genügt die beabsichtigte erhebliche Einflussnahme auf einzelne Zweige der Wirtschaft, wobei zwar die Beeinflussung einzelner Unternehmer in der Regel nicht ausreicht, die „Wirtschaft als Ganzes" jedoch nicht betroffen sein muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124058
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_20081021_OGH0002_0150OS00116_08K0000_002