Rechtssatz RS0124059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124059
Entscheidungsdatum
21.10.2008
Rechtssatz
Zum Einschüchtern genügt es, wenn die Organisation auf Grund ihrer Präsenz und Praktiken beim Betroffenen Angst erzeugt oder den Eindruck vermittelt, dass ein Widersetzen gegen ihre Forderungen mit schweren Konsequenzen verbunden ist. Die Kriterien des Einschüchterns sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Einschüchterungsversuche für sich genommen den Tatbestand der Nötigung oder gefährlichen Drohung erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124059
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_20081021_OGH0002_0150OS00116_08K0000_003