Rechtssatz RS0124082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124082
Entscheidungsdatum
03.09.2008
Rechtssatz
Das Wiederaufleben nach § 12a Abs 4 KO wirkt nur ex nunc. Der wieder gesicherte Gläubiger kann sich nur aus den nach dem Wiederaufleben fällig werdenden Forderungen vorrangig befriedigen.Das Wiederaufleben nach Paragraph 12 a, Absatz 4, KO wirkt nur ex nunc. Der wieder gesicherte Gläubiger kann sich nur aus den nach dem Wiederaufleben fällig werdenden Forderungen vorrangig befriedigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124082
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20080903_OGH0002_0030OB00127_08K0000_002