Rechtssatz RS0124083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124083
Entscheidungsdatum
03.09.2008
Rechtssatz
Das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (§ 12a Abs 3 KO) steht einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO nicht entgegen.Das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 12 a, Absatz 3, KO) steht einer Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124083
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20080903_OGH0002_0030OB00127_08K0000_003