Rechtssatz RS0124089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124089
Entscheidungsdatum
03.09.2008
Norm
SchiedsRÄG 2006 ArtVII
Rechtssatz
Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht unter jene Schiedsverfahren subsumiert werden, die nach Art VII Abs 2 SchiedsRÄG von der sofortigen Geltung der neuen Regeln ausgenommen wurden. Es gilt daher Art VII Abs 1 SchiedsRÄG, wonach die neuen Bestimmungen ab 1.7.2006 gelten.Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht unter jene Schiedsverfahren subsumiert werden, die nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, SchiedsRÄG von der sofortigen Geltung der neuen Regeln ausgenommen wurden. Es gilt daher Artikel römisch sieben, Absatz eins, SchiedsRÄG, wonach die neuen Bestimmungen ab 1.7.2006 gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124089
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20080903_OGH0002_0030OB00035_08F0000_001