Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124098×

Rechtssatz RS0124098

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124098

Geschäftszahl

1Ob225/07f

Entscheidungsdatum

30.09.2008

Rechtssatz

Aus einer (nicht weiter begründeten) Mitteilung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung im Zusmmenhang mit der Ausstellung eines Flughafenausweises nach Paragraph 134 a, Absatz 4, LFG können Amtshaftungsansprüche entstehen. Die Beweislast, dass begründete Bedenken gegen die überprüfte Person im Sinne der Verordnung (eG) Nr 2320 aus 2002, bestanden, trifft die Republik.Eine völlig allgemein gebliebene Behauptung eines „Quellen- und Erkenntnisschutzes" ohne konkrete gesetzliche Normierung ist nicht geeignet, sie von dieser Beweispflicht zu befreien.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124098

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20080930_OGH0002_0010OB00225_07F0000_001