Rechtssatz RS0124098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124098
Entscheidungsdatum
30.09.2008
Rechtssatz
Aus einer (nicht weiter begründeten) Mitteilung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung im Zusmmenhang mit der Ausstellung eines Flughafenausweises nach § 134a Abs 4 LFG können Amtshaftungsansprüche entstehen. Die Beweislast, dass begründete Bedenken gegen die überprüfte Person im Sinne der Verordnung (eG) Nr 2320/2002 bestanden, trifft die Republik.Eine völlig allgemein gebliebene Behauptung eines „Quellen- und Erkenntnisschutzes" ohne konkrete gesetzliche Normierung ist nicht geeignet, sie von dieser Beweispflicht zu befreien.Aus einer (nicht weiter begründeten) Mitteilung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung im Zusmmenhang mit der Ausstellung eines Flughafenausweises nach Paragraph 134 a, Absatz 4, LFG können Amtshaftungsansprüche entstehen. Die Beweislast, dass begründete Bedenken gegen die überprüfte Person im Sinne der Verordnung (eG) Nr 2320 aus 2002, bestanden, trifft die Republik.Eine völlig allgemein gebliebene Behauptung eines „Quellen- und Erkenntnisschutzes" ohne konkrete gesetzliche Normierung ist nicht geeignet, sie von dieser Beweispflicht zu befreien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124098
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20080930_OGH0002_0010OB00225_07F0000_001