Rechtssatz RS0124103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124103
Geschäftszahl
1Bkd3/08; 25Os3/14z; 20Os16/16b
Entscheidungsdatum
25.04.2017
Rechtssatz
Wenn der Berufungswerber vermeint, sich durch Substitution ungeachtet aufrechter Bestellung als Sachwalter jeglicher weiterer Verantwortung entledigt zu haben, ja sein diesbezügliches Verhalten als „nicht in Ausübung des Berufes" ansieht, so lässt dies einen gravierenden Mangel im Verständnis der erforderlichen Sorgfalt bei der Besorgung fremder Angelegenheiten, somit anwaltlicher Berufspflichten erkennen. Diese Sorgfaltspflicht gilt in ganz besonderem Maße für den Sachwalter, hat er doch gemäß § 275 Abs 1 ABGB das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.Wenn der Berufungswerber vermeint, sich durch Substitution ungeachtet aufrechter Bestellung als Sachwalter jeglicher weiterer Verantwortung entledigt zu haben, ja sein diesbezügliches Verhalten als „nicht in Ausübung des Berufes" ansieht, so lässt dies einen gravierenden Mangel im Verständnis der erforderlichen Sorgfalt bei der Besorgung fremder Angelegenheiten, somit anwaltlicher Berufspflichten erkennen. Diese Sorgfaltspflicht gilt in ganz besonderem Maße für den Sachwalter, hat er doch gemäß Paragraph 275, Absatz eins, ABGB das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.
Entscheidungstexte
- 1 Bkd 3/08
Entscheidungstext OGH 08.09.2008 1 Bkd 3/08
- 25 Os 3/14z
Entscheidungstext OGH 06.05.2014 25 Os 3/14z
Auch; Beisatz: Auch die Besorgung fremder Angelegenheiten als Sachwalter stellt sich als Verhalten „in Ausübung des Berufes“ als Rechtsanwalt dar und erfolgt sohin im Rahmen anwaltlicher Berufspflicht. (T1)
- 20 Os 16/16b
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Os 16/16b
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124103
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20080908_OGH0002_001BKD00003_0800000_001