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Rechtssatz RS0124104×

Rechtssatz RS0124104

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0124104

Geschäftszahl

Bkv2/08

Entscheidungsdatum

08.09.2008

Norm

RAO §2 Abs3

Rechtssatz

Eine der Ausbildung und der Erringung eines akademischen Grades dienende Studientätigkeit ist nicht als gleichartige praktische Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Zahl 2 RAO zu werten. Paragraph 2, Absatz 3, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 11172007 ist klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zwischen Studientätigkeit zur Erringung eines akademischen Grades gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Zahl 1 RAO und einer praktischen Verwendung, die Paragraph 2, Absatz eins, RAO zu entsprechen hat (Paragraph 2, Absatz 3, Zahl 2 RAO), unterscheidet. Eine „praktische Verwendung" bezeichnet klar erkennbar eine Tätigkeit, die über die, die nur auf die Erringung des akademischen Grades gerichtet ist, hinausgeht. Diese Tätigkeit muss also mit sonstigen Tätigkeiten, die eine Person, die in einer Hochschule nicht mehr als Studierender tätig ist, üblicherweise entfaltet, zumindest vergleichbar sein. Daran vermag nichts zu ändern, dass im Rahmen eines Studiums, das mit einer Dissertation endet, auch Forschungstätigkeit erbracht wird. Diese ist aber auf die Erringung des akademischen Grades gerichtet und nicht „praktische Tätigkeit" im Sinne der genannten Bestimmungen der RAO.

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/08
    Entscheidungstext OGH 08.09.2008 Bkv 2/08
    Beisatz: Hier: Anrechenbarkeit der an der Universität Cambridge zugebrachten Zeit, in welcher die Berufungswerberin zur Erarbeitung einer Dissertation zugelassen war, was mit Forschungstätigkeit im Bereich des Rechts verbunden war, in diesem Zusammenhang verneint. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124104

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20080908_OGH0002_000BKV00002_0800000_001