Rechtssatz RS0124110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124110
Entscheidungsdatum
10.11.2009
Rechtssatz
Die gebotene abstrakte (und auf den Durchschnittsverdienst abgestellte) Beurteilung führt dazu, dass nicht zwischen akkord-entlohnten und nicht-akkordentlohnten Arbeitnehmern, die an sich dieselbe Tätigkeit ausüben, differenziert werden darf.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 102/08k
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 ObS 102/08k
- 10 ObS 189/09f
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 189/09f
Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin nicht einmal akkordentlohnt; es liegt lediglich die Änderung vor, dass im Rahmen des Schichtbetriebs nur noch Tagarbeit verrichtet werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124110
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20080909_OGH0002_010OBS00102_08K0000_001