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Rechtssatz RS0124123×

Rechtssatz RS0124123

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0124123

Geschäftszahl

14Bkd5/08

Entscheidungsdatum

22.09.2008

Rechtssatz

Auch wenn die seinerzeitige Verhängung der einstweiligen Maßnahme mit dem Vorliegen eines gegen den Disziplinarbeschuldigten gerichteten Strafantrags begründet wurde, bedeutet dies nicht automatisch, dass mit rechtskräftiger Beendigung des nachfolgenden Strafverfahrens die verhängte einstweilige Maßnahme ohne weitere Begründung aufzuheben wäre. Paragraph 19, Absatz 4, DSt bestimmt, dass einstweilige Maßnahmen aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen sind, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Der Disziplinarrat hätte daher auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, DSt Bedacht nehmen und prüfen müssen, ob eine Fortführung der einstweiligen Maßnahme zu beschließen wäre.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 5/08
    Entscheidungstext OGH 22.09.2008 14 Bkd 5/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124123

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20080922_OGH0002_014BKD00005_0800000_001