Rechtssatz RS0124126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124126
Entscheidungsdatum
16.09.2008
Norm
AHG §1 Cd7
stmk BauG §29 Abs1
Rechtssatz
§ 29 Abs 1 stmk BauG beschränkt die Baubehörde auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen vorliegt. Ein Bauwerber darf nach Erhalt einer nach dem stmk BauG erteilten Baubewilligung demnach ausschließlich darauf vertrauen, die Baubehörde habe sein Vorhaben in baurechtlicher Hinsicht für zulässig erklärt. Eine Aussage dazu, ob das Vorhaben sonstigen Vorschriften öffentlich - oder privatrechtlicher Natur (etwa Arbeitnehmerschutzvorschriften) entspricht, ist aus der Baubewilligung nicht abzuleiten.Paragraph 29, Absatz eins, stmk BauG beschränkt die Baubehörde auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen vorliegt. Ein Bauwerber darf nach Erhalt einer nach dem stmk BauG erteilten Baubewilligung demnach ausschließlich darauf vertrauen, die Baubehörde habe sein Vorhaben in baurechtlicher Hinsicht für zulässig erklärt. Eine Aussage dazu, ob das Vorhaben sonstigen Vorschriften öffentlich - oder privatrechtlicher Natur (etwa Arbeitnehmerschutzvorschriften) entspricht, ist aus der Baubewilligung nicht abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124126
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20080916_OGH0002_0010OB00064_08F0000_001