Rechtssatz RS0124140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124140
Entscheidungsdatum
31.01.2012
Rechtssatz
Auch wenn das AußStrG hinsichtlich der Bestimmtheit und des notwendigen Inhalts geringere Anforderungen stellt als die ZPO, ist immer ein Sachverhaltsvorbringen, aus dem sich die begehrte Entscheidung ableiten lässt, somit Schlüssigkeit des Vorbringens, erforderlich. Dazu müssen Behauptungen zu den Elementen des geltend gemachten Tatbestands aufgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124140
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20081008_OGH0002_0160OK00008_0800000_001