Rechtssatz RS0124147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124147
Entscheidungsdatum
21.05.2024
Rechtssatz
Aus § 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002 ist keine Verpflichtung des Verwalters abzuleiten, bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen.Aus Paragraph 20, Absatz 4, Satz 2 WEG 2002 ist keine Verpflichtung des Verwalters abzuleiten, bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 186/08a
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 186/08a
Beisatz: § 17 Abs 2 Z 3 WEG 1975 und § 20 Abs 4 Satz 3 WEG 2002 sollen lediglich die den Verwalter treffenden Treue- beziehungsweise Sorgfaltspflichten konkretisieren und damit die leichtere Überprüfbarkeit von Verwaltungsmaßnahmen durch die Wohnungseigentümer sicherstellen. Die Wohnungseigentümer sollen ausreichend darüber informiert werden, welche (größeren) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten vorgenommen werden und was diese kosten. (T1)
Bemerkung: Mit näheren Ausführungen zum Inhalt der Pflicht nach § 20 Abs 4 zweiter Satz WEG 2002. (T2)
- 5 Ob 274/08t
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 274/08t
Auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Einholung von mindestens drei Angeboten gemäß § 20 Abs 4 WEG erfasst nur „Arbeiten" und lässt sich nicht auf Anschaffungen, die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung getätigt werden, übertragen. (T3); Bem: Siehe auch RS0125241. (T4)
- 5 Ob 183/09m
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m
Auch; Beisatz: Die Frage nach der allenfalls rechtswidrig unterbliebenen Einholung von Vergleichsanboten (§ 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002) hat keinen Einfluss darauf, dass es tatsächlich zu einem die Eigentümergemeinschaft betreffenden, auf einen Vertrag mit einem dritten Unternehmer beruhenden Leistungsaustausch gekommen ist, der im Rahmen einer vollständigen Jahresabrechnung darzustellen und auszuweisen ist. (T5)
- 5 Ob 154/20p
Entscheidungstext OGH 15.04.2021 5 Ob 154/20p
- 5 Ob 59/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2024 5 Ob 59/24y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124147
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20080909_OGH0002_0050OB00186_08A0000_001