Rechtssatz RS0124152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124152
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Rechtssatz
Es hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, vor allem vom Gegenstand der Abstimmung und dessen Komplexität; je schwieriger die Zusammenhänge zu erfassen und je umfangreicher die Beurteilungsgrundlagen sind, umso mehr Zeit wird den Abstimmenden einzuräumen sein. Eine zwingende Orientierung an der starren Zweiwochenfrist nach § 25 Abs 2 WEG 2002 erscheint nicht erforderlich.Es hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, vor allem vom Gegenstand der Abstimmung und dessen Komplexität; je schwieriger die Zusammenhänge zu erfassen und je umfangreicher die Beurteilungsgrundlagen sind, umso mehr Zeit wird den Abstimmenden einzuräumen sein. Eine zwingende Orientierung an der starren Zweiwochenfrist nach Paragraph 25, Absatz 2, WEG 2002 erscheint nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 113/08s
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 113/08s
Bemerkung: Umlaufbeschluss. (T1)
- 5 Ob 191/13v
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
Vgl auch; Beisatz: Die Überlegungsfrist dient nicht nur der eigenen Stimmabgabe, sondern auch der Werbung für den eigenen Standpunkt. (T2)
Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist.. (T3)
- 5 Ob 207/19f
Entscheidungstext OGH 14.04.2020 5 Ob 207/19f
- 5 Ob 238/20s
Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 238/20s
- 5 Ob 59/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2024 5 Ob 59/24y
- 5 Ob 77/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 77/25x
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124152
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20080826_OGH0002_0050OB00113_08S0000_001