Rechtssatz RS0124161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124161
Entscheidungsdatum
16.10.2008
Norm
StGB §28 G
7.ZPMRK Art4
Rechtssatz
Die Reichweite des - sich auch auf das Zusammentreffen gerichtlich strafbarer mit verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlungen beziehenden - Verbots der mehrfachen Verfolgung und Verurteilung nach Art 4 des siebenten Zusatzprotokolls zur MRK ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jedweder staatlicher Sanktionen an Hand der Prinzipien der Konkurrenzlehre in einem normativen Wertungsakt zu ermitteln.Die Reichweite des - sich auch auf das Zusammentreffen gerichtlich strafbarer mit verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlungen beziehenden - Verbots der mehrfachen Verfolgung und Verurteilung nach Artikel 4, des siebenten Zusatzprotokolls zur MRK ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jedweder staatlicher Sanktionen an Hand der Prinzipien der Konkurrenzlehre in einem normativen Wertungsakt zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124161
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20081016_OGH0002_0150OS00089_08I0000_003