Rechtssatz RS0124162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124162
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Rechtssatz
Auch die Annahme eines aus § 5 Abs 1 StPO abzuleitenden Analogieverbots für Grundrechtseingriffe stünde der Vorführung ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gewonnener Beweise so lange nicht entgegen, als nicht just in der Vorführung ein Grundrechtseingriff lag. Vielmehr zeigt ein Umkehrschluss aus §§ 89 Abs 4, 159 Abs 3 letzter Satz StPO, dass die StPO - ganz im Sinn der Intention des historischen Gesetzgebers (vgl 25 BlgNR 22. GP 31) - eine Verwendungsverbotskonsequenz nur in Ausnahmefällen verlangt. Aus § 107 Abs 4 StPO folgt keine Vernichtungskonsequenz für unzulässig erhobene Beweise.Auch die Annahme eines aus Paragraph 5, Absatz eins, StPO abzuleitenden Analogieverbots für Grundrechtseingriffe stünde der Vorführung ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gewonnener Beweise so lange nicht entgegen, als nicht just in der Vorführung ein Grundrechtseingriff lag. Vielmehr zeigt ein Umkehrschluss aus Paragraphen 89, Absatz 4, 159, Absatz 3, letzter Satz StPO, dass die StPO - ganz im Sinn der Intention des historischen Gesetzgebers vergleiche 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 31) - eine Verwendungsverbotskonsequenz nur in Ausnahmefällen verlangt. Aus Paragraph 107, Absatz 4, StPO folgt keine Vernichtungskonsequenz für unzulässig erhobene Beweise.
Entscheidungstexte
- 13 Os 83/08t
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 27.08.2008 13 Os 83/08t
- 14 Os 46/09k
Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 46/09k
Vgl; Beisatz: Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO § 281 Rz 65 ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO § 281 Rz 176, 357). (T1)
Beisatz: Hier hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die Rückgabe der als Beweismittel gegen die Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung in Frage kommenden Fotos angeordnet. (T2)
- 13 Os 39/09y
Entscheidungstext OGH 27.08.2009 13 Os 39/09y
Auch
- 13 Os 2/14i
Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 2/14i
Vgl
- 11 Os 56/20z
Entscheidungstext OGH 13.10.2020 11 Os 56/20z
Vgl; Beisatz: Für den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens erhebliche Tatsachen sind – selbst wenn sie rechtswidrig ermittelt wurden – aktenmäßig festzuhalten, sofern das Gesetz nicht eine auf diese Rechtswidrigkeit bezogene besondere Anordnung zur Vernichtung (§ 89 Abs 4, § 123 Abs 3, § 124 Abs 4, § 139 Abs 4, § 142 Abs 5, § 143 Abs 1, § 159 Abs 3 StPO) oder zur getrennten Aufbewahrung oder Ausfolgung (§ 112 Abs 1, Abs 2 StPO) trifft. Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt keineswegs zwingend ein Beweisverwertungsverbot. (T3)
- 14 Os 48/21x
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 48/21x
Vgl
- 14 Os 14/24a
Entscheidungstext OGH 05.11.2024 14 Os 14/24a
vgl
- 15 Os 129/24w
Entscheidungstext OGH 22.01.2025 15 Os 129/24w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124162
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20080827_OGH0002_0130OS00083_08T0000_001