Rechtssatz RS0124191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124191
Entscheidungsdatum
09.09.2008
Norm
WEG 2002 idF WRN 2006 §20 Abs7 Satz2
WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs1
WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs6
Rechtssatz
Eine Zusage der „Anonymität" der Beschlussfassung im Wohnungseigentum im Sinn einer Verweigerung der Information über das Abstimmungsverhalten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer sowie über die Modalitäten des Abstimmungsvorgangs bereits im Zuge der Einladung zur Beschlussfassung stellt eine mögliche wesentliche Behinderung der Willensbildung und des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und macht den Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 93/08z
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 93/08z
Beisatz: Das „Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalitäten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen. (T1); Beisatz: Hier: Ob der Mangel durch die nachträgliche Offenlegung des Abstimmungsvorgangs behoben und damit der Beschluss der Eigentümergemeinschaft saniert werden kann, blieb offen, weil es auch im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 bei der Geheimhaltung blieb. (T2); Veröff: SZ 2008/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124191
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20080909_OGH0002_0050OB00093_08Z0000_001