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Rechtssatz RS0124191×

Rechtssatz RS0124191

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124191

Geschäftszahl

5Ob93/08z

Entscheidungsdatum

09.09.2008

Norm

WEG 2002 idF WRN 2006 §20 Abs7 Satz2
WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs1
WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs6

Rechtssatz

Eine Zusage der „Anonymität" der Beschlussfassung im Wohnungseigentum im Sinn einer Verweigerung der Information über das Abstimmungsverhalten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer sowie über die Modalitäten des Abstimmungsvorgangs bereits im Zuge der Einladung zur Beschlussfassung stellt eine mögliche wesentliche Behinderung der Willensbildung und des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und macht den Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 93/08z
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 93/08z
    Beisatz: Das „Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalitäten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen. (T1); Beisatz: Hier: Ob der Mangel durch die nachträgliche Offenlegung des Abstimmungsvorgangs behoben und damit der Beschluss der Eigentümergemeinschaft saniert werden kann, blieb offen, weil es auch im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 bei der Geheimhaltung blieb. (T2); Veröff: SZ 2008/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124191

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012

Dokumentnummer

JJR_20080909_OGH0002_0050OB00093_08Z0000_001