Rechtssatz RS0124209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124209
Entscheidungsdatum
24.09.2008
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Fortbewegungsgerät die Kriterien eines fahrzeugähnlichen Kinderspielzeugs (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) oder (eher) jene eines Fahrrads (§ 2 Abs 1 Z 22 litc StVO) erfüllt, sind bei fehlender gesetzlicher Regelung die äußere Gestaltung und die Größe des Geräts als maßgebliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen.Bei Beurteilung der Frage, ob ein Fortbewegungsgerät die Kriterien eines fahrzeugähnlichen Kinderspielzeugs (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO) oder (eher) jene eines Fahrrads (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, litc StVO) erfüllt, sind bei fehlender gesetzlicher Regelung die äußere Gestaltung und die Größe des Geräts als maßgebliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124209
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20080924_OGH0002_0020OB00018_08Y0000_001