Rechtssatz RS0124210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124210
Entscheidungsdatum
24.09.2008
Rechtssatz
Ein Micro-Scooter ist ein „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 19 StVO. Daran knüpft sich die rechtliche Konsequenz, dass die Benützer von Micro-Scootern keine Fahrzeuglenker, sondern den Regeln für Fußgänger unterworfen sind.Ein Micro-Scooter ist ein „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO. Daran knüpft sich die rechtliche Konsequenz, dass die Benützer von Micro-Scootern keine Fahrzeuglenker, sondern den Regeln für Fußgänger unterworfen sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 18/08y
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 18/08y
Beisatz: Ein Micro-Scooter ist kein Fahrrad im Sinne des §2 Abs 1 Z 22 lit c StVO und auch kein fahrzeugähnliches Kinderspielzeug. (T1); Veröff: SZ 2008/138
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124210
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20080924_OGH0002_0020OB00018_08Y0000_002