Rechtssatz RS0124226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124226
Entscheidungsdatum
14.04.2008
Norm
ABGB §11315 I
BauKG §9 Abs4
Rechtssatz
Ist ein Baustellenkoordinator in dieser Eigenschaft für seine Dienstgeberin als Projektleiterin in verantwortlicher, überwachender Funktion und somit als ihr Repräsentant tätig, hat sich diese sein Verhalten unabhängig von den Voraussetzungen der Gehilfenhaftung (§ 1315 ABGB) zuzurechnen.Ist ein Baustellenkoordinator in dieser Eigenschaft für seine Dienstgeberin als Projektleiterin in verantwortlicher, überwachender Funktion und somit als ihr Repräsentant tätig, hat sich diese sein Verhalten unabhängig von den Voraussetzungen der Gehilfenhaftung (Paragraph 1315, ABGB) zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124226
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20080414_OGH0002_0020OB00162_08Z0000_008