Rechtssatz RS0124233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124233
Entscheidungsdatum
24.09.2008
Rechtssatz
Die Grundsätze für die Gewährung eines Unterhaltsanspruchs während der Studienzeit des Kindes gelten auch dann, wenn das Kind nach dem fristgerechten Erkennen seines Irrtums keinen anderen Ausbildungsweg beschreitet, sondern sogleich eine Beschäftigung annimmt, die zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit führt. Auch in diesem Fall steht ihm während seiner Studienzeit ein Unterhaltsanspruch zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124233
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20080924_OGH0002_0020OB00039_08M0000_001