Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124233×

Rechtssatz RS0124233

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124233

Geschäftszahl

2Ob39/08m

Entscheidungsdatum

24.09.2008

Rechtssatz

Die Grundsätze für die Gewährung eines Unterhaltsanspruchs während der Studienzeit des Kindes gelten auch dann, wenn das Kind nach dem fristgerechten Erkennen seines Irrtums keinen anderen Ausbildungsweg beschreitet, sondern sogleich eine Beschäftigung annimmt, die zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit führt. Auch in diesem Fall steht ihm während seiner Studienzeit ein Unterhaltsanspruch zu.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Beisatz: Daher kein Verlust des Unterhaltsanspruchs bei Beendigung des Studiums nach dem ersten Semester. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124233

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20080924_OGH0002_0020OB00039_08M0000_001