Rechtssatz RS0124235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124235
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Rechtssatz
Neue, gegen die Vaterschaft des Anerkennenden sprechende Umstände können auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (von vornherein vorhandener, den Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) erst nachträglich durch neue Beweismittel, so etwa durch eine DNA-Analyse, möglich wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 182/08s
Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 182/08s
- 7 Ob 85/08p
Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 85/08p
- 8 Ob 65/10g
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 65/10g
Vgl auch; Beisatz: Die fristauslösende Kenntnis von Umständen iSd § 164 Abs 2 ABGB kann auch darin bestehen, dass ein bereits früher gegebener Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel (insbesondere die erbbiologisch‑anthropologische Untersuchung) in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden kann. Diese Rechtsprechung bedeutet aber nicht umgekehrt, dass die Verfügbarkeit eines geeigneten Beweismittels (insbesondere der schon ab Geburt des Kindes möglichen DNA‑Analyse) für sich allein die Anfechtungsfrist auslöst, ohne dass zuvor gewichtige Verdachtsgründe gegen die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vorliegen müssten. (T1)
- 1 Ob 7/12d
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 7/12d
Auch; Beis wie T1 nur: Die fristauslösende Kenntnis von Umständen iSd § 164 Abs 2 ABGB kann auch darin bestehen, dass ein bereits früher gegebener Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel (insbesondere die erbbiologisch‑anthropologische Untersuchung) in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden kann. (T2)
- 8 Ob 120/11x
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 Ob 120/11x
Vgl auch
- 5 Ob 129/13a
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 129/13a
Beisatz: Die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels allein ist aber nicht geeignet, die erforderliche und hier nicht vorliegende Tatbestandsvoraussetzung einer nachträglich eingetretenen Änderung des Kenntnisstands des Anerkennenden zu bewirken. (T3)
- 1 Ob 18/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 1 Ob 18/25s
vgl; Beisatz: Ob die Beurteilung, dass dem vermeintlichen Vater nachträglich (objektiv) gegen seine Vaterschaft sprechende Umstände bekannt wurden, im Einzelfall gerechtfertigt ist, begründet typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG. (T4)
- 6 Ob 59/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 59/24f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124235
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20080904_OGH0002_0020OB00182_08S0000_002